Autor: Klatt |
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, kann nach § 27 Abs. 3 SGB II ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II gewährt werden. Der Zuschuss setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind. Unangemessen hohe Kosten werden nicht - auch nicht für eine Übergangszeit - berücksichtigt.
Auszubildenden, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie Auszubildenden, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, ist in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich (§ 27 Abs. 3 SGB II).
Im Einzelnen kommt die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II für Auszubildende und Studierende in Betracht, die
Berufsausbildungsbeihilfe beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die Berufsausbildungsbeihilfe aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt, |
BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind, |
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