3/3.4 Risikoausschlüsse

Autor: Kreutzfeldt

Zu beachten sind die Risikoausschlüsse, die in Nr. 3.2.1 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 1, aufgeführt sind. Die für das Arbeitsrecht relevanten Risikoausschlüsse sind:

Streitigkeiten wegen Streiks oder Aussperrung (Nr. 3.2.1 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 1 Buchst. a))

Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht (Nr. 3.2.4 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 2 Buchst. b))

Ansprüche aus den Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Nr. 3.2.5 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 2 Buchst. c))

Streitigkeiten wegen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen (Nr. 3.2.5 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 2 Buchst. d))

Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Nr. 3.2.7 ARB 2012, zuvor § 3 Abs. 2 Buchst. e))

Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Nr. 3.2.11, zuvor § 3 Abs. 2 Buchst. h))

Streitigkeiten wegen Streiks oder Aussperrung

Der Ausschlusstatbestand Streitigkeiten wegen Streiks oder Aussperrung dürfte vermutlich in erster Linie ein etwaiges Arbeitgebermandat betreffen. Tatbestandlich ist es unerheblich, ob es sich um einen gewerkschaftlich organisierten oder um einen "wilden" Streik handelt.38) Im Fall eines Arbeitnehmermandats kommt insbesondere in Betracht, dass der Arbeitgeber sich nach Ausspruch einer Aussperrung weigert, Entgeltfortzahlung zu leisten.

Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht