Autor: Kreutzfeldt |
Nach Nr. 1 ARB 2012, zuvor § 1, hat die Versicherung die erforderlichen Kosten zu übernehmen, die für die Interessenwahrnehmung anfallen. Hierzu gehören in erster Linie die Anwalts- und Gerichtskosten. Da nach § 12a ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Kostenerstattung besteht, ist dieser Punkt insbesondere im Arbeitsrecht von erheblicher Bedeutung.
Grundsätzlich sind alle anfallenden Gebühren von der
An sich hat zwar für sämtliche angefallenen Kosten ein Versicherungsfall zugrunde zu liegen. Der BGH hatte am 14.09.200583) zu diesem Punkt eine für eine gewisse Zeit für die Praxis erfreuliche Entscheidung verkündet.
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