Autor: Kreutzfeldt |
Besondere Bedeutung hat die Definition des Versicherungsfalls gem. Nr. 2.4.3 ARB 2012, zuvor § 4 Abs. 1. Danach setzt ein Versicherungsfall voraus, dass der Arbeitnehmer oder ein anderer (z.B. der Arbeitgeber) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Nach Ausspruch einer Kündigung bzw. einer Abmahnung wird ein Versicherungsfall grundsätzlich unproblematisch anerkannt. Teilweise fragen Rechtsschutzversicherungen nach, warum die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers unwirksam sein soll. Die jeweilige Versicherung wollte sich offenbar darauf berufen, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer rechtswirksamen Kündigung nicht gegen Rechtspflichten i.S.d. Norm verstoßen hat.
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