Autor: Kreutzfeldt |
Nach Nr. 3.3.2 ARB 2012, zuvor §
Für einen in erster Instanz abgeschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist diese Regelung ohne größere Bedeutung, da keine Kostenerstattungspflicht besteht. Zu berücksichtigen ist Nr. 3.3.2 ARB 2012, zuvor § 5 Abs. 3 Buchst. b), jedoch bei Vergleichen, die erst in zweiter oder dritter Instanz zustande kommen.
Erfahrungsgemäß versuchen die LAGs, Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO zu vermeiden, da sie sich in diesem Fall mit dem Streitstoff noch einmal auseinandersetzen müssten. Auch eine auf Empfehlung des
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