3/3.9 Gebühren für die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung

Autor: Kreutzfeldt

Wahrnehmung der Obliegenheiten

Der Rechtsanwalt sollte bei der Übernahme eines Mandats von einem rechtsschutzversicherten Mandanten entscheiden, ob er sich bereit erklärt, für diesen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zu übernehmen. Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass bei den RSVs nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht und eine Vielzahl von Klauseln zugunsten der Versicherung den Versicherungsschutz des Mandanten begrenzt.

Mandant ist Gebührenschuldner

Der Mandant ist vor allem darüber zu informieren, dass er der Gebührenschuldner des Rechtsanwalts bleibt und die Auseinandersetzung mit der RSV einen gesonderten gebührenrechtlichen Tatbestand darstellt.

Anzeige des Versicherungsfalls

Empfehlenswert ist, die anwaltliche Tätigkeit gegenüber der RSV zunächst auf die Anzeige des Versicherungsfalls zu beschränken. Der Anwalt sollte sich nicht unbedingt bereit erklären, auch etwaige Auseinandersetzungen mit der RSV zu übernehmen. Der Gegenstandswert berechnet sich nämlich nur in Höhe der Kosten des Anwalts. Die teilweise sehr schwierigen und für einen Arbeitsrechtler nicht immer leicht zugänglichen versicherungsrechtlichen Fragen können schnell dazu führen, dass Aufwand und etwaige Gebühren nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sollte der Rechtsanwalt sich dennoch bereit erklären, würden folgende Gebühren entstehen:

Beratung