Autor: Kreutzfeldt |
Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind in Nr. 4.1 ARB 2012, zuvor § 17 Abs. 3, 5 und 6, enthalten. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung selbst zu erfüllen. Der rechtsschutzversicherte Mandant wird jedoch erwarten, dass die Obliegenheiten vom Rechtsanwalt beachtet werden. Will der Rechtsanwalt dies ausschließen, hat er den Mandanten hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zudem ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten auf die Schadensträchtigkeit bei Verletzung der Obliegenheiten aufmerksam zu machen.
Bei einer Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wird die
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