3/3.5 Haftungsausschlüsse

Autor: Kreutzfeldt

Mangelnde Erfolgsaussicht

Gemäß Nr. 3.4.1.1 ARB 2012, zuvor § 3a Abs. 1 Buchst. a), kann die RSV rügen, dass die Erfolgsaussicht nicht gegeben ist. Die Regelung entspricht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, in dem die Prozesskostenhilfe (PKH) normiert ist. Insofern können die von der Rechtsprechung zur PKH entwickelten Grundsätze übernommen werden.47) Die Erfolgsaussichten sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.48) Danach sind an die Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen zu stellen. Allerdings muss der Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar sein und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung bestehen.49) So wird der Versicherungsschutz verneint werden können, wenn für eine beabsichtigte Kündigungsschutzklage die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist und Gründe für eine nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG nicht ersichtlich sind.

Unverzügliche Rüge der RSV

Die RSV hat dem Versicherungsnehmer oder dem beauftragten Rechtsanwalt "unverzüglich" unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, dass aus ihrer Sicht die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind.

Grobes Missverhältnis