3/3.6 Obliegenheiten

Autor: Kreutzfeldt

3/3.6.1 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Wahrnehmung der Obliegenheiten durch Rechtsanwalt

Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind in Nr. 4.1 ARB 2012, zuvor § 17 Abs. 3, 5 und 6, enthalten. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung selbst zu erfüllen. Der rechtsschutzversicherte Mandant wird jedoch erwarten, dass die Obliegenheiten vom Rechtsanwalt beachtet werden. Will der Rechtsanwalt dies ausschließen, hat er den Mandanten hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zudem ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten auf die Schadensträchtigkeit bei Verletzung der Obliegenheiten aufmerksam zu machen.

Leistungsfreiheit der RSV

Bei einer Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wird die RSV von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (Nr. 4.1.5 ARB 2012, zuvor § 17 Abs. 6).

Unverzügliche Unterrichtung des Versicherers und des Rechtsanwalts