Autor: Kloppenburg |
Problematisch ist auch die Durchsetzung von Teilzeitansprüchen nach dem TzBfG und dem
Der Antrag ist dazu auf Abgabe einer Willenserklärung - nämlich auf Zustimmung zu der Arbeitszeitverringerung - zu richten, verbunden mit einer auflösenden Bedingung mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache. Zwar gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die Willenserklärung erst mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt (§ 894 ZPO). Diese ist aber deutlich früher zu erreichen. Anders als im Fall des Urlaubs ist der Teilzeitanspruch damit jedenfalls teilweise durchsetzbar. Im Ergebnis könnte der Arbeitgeber ansonsten den Anspruch problemlos unterlaufen. Ob ein Verfügungsanspruch besteht, hängt regelmäßig davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des TzBfG bzw. des
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