4/2.9.9 Teilzeit

Autor: Kloppenburg

Antragsformulierung

Problematisch ist auch die Durchsetzung von Teilzeitansprüchen nach dem TzBfG und dem BEEG in Eilverfahren. Wer die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung generell ablehnt (dazu oben unter dem Stichwort "Urlaub"), kann hier zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Wie beim Urlaub wird auch hier die Hauptsache z.T. oder sogar vollständig vorweggenommen. Es besteht aber auch bei Willenserklärungen durchaus die Möglichkeit der Begrenzung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.58)

Der Antrag ist dazu auf Abgabe einer Willenserklärung - nämlich auf Zustimmung zu der Arbeitszeitverringerung - zu richten, verbunden mit einer auflösenden Bedingung mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache. Zwar gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die Willenserklärung erst mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt (§ 894 ZPO). Diese ist aber deutlich früher zu erreichen. Anders als im Fall des Urlaubs ist der Teilzeitanspruch damit jedenfalls teilweise durchsetzbar. Im Ergebnis könnte der Arbeitgeber ansonsten den Anspruch problemlos unterlaufen. Ob ein Verfügungsanspruch besteht, hängt regelmäßig davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des TzBfG bzw. des BEEG erfüllt sind.

Verfügungsgrund