4/2.9.3 Unterlassungs- und Einwirkungsanträge im Arbeitskampf

Autor: Kloppenburg

Zuständigkeit

Zuständig sind regelmäßig die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Eine Ausnahme soll nach der Rechtsprechung des BGH8) für Arbeitskämpfe gelten, mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, tarifvertragliche Regelungen durchzusetzen bzw. abzuwehren. Das ist z.B. bei Demonstrationsstreiks und politischen Streiks der Fall. Hier sollen nach der zitierten Entscheidung des BGH die ordentlichen Gerichte zuständig sein.9)

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind sowohl die betroffenen Koalitionen als auch deren Mitglieder bzw. einzelne Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt.10) Die Anträge können sich sowohl gegen die handelnden Arbeitnehmer als auch gegen die unmittelbar verantwortliche Gewerkschaft bzw. das verantwortliche Unternehmen richten. Für ihre Haftung gelten § 31 BGB analog sowie § 831 BGB.11)

Verfügungsanspruch