Endurteile des LAG
Die Revision findet gegen Endurteile des LAG statt. Endurteile sind alle Entscheidungen, die den Rechtsstreit für die Instanz ganz oder teilweise erledigen. Endurteile der LAGs sind Schluss- und Teilurteile (§§ 300, 301 ZPO), Ergänzungsurteile (§ 321 ZPO), Vorbehaltsurteile (§ 302 ZPO), unechte Versäumnisurteile sowie Zwischenurteile nach § 280 Abs. 2 ZPO.1) BAG, Urt. v. 10.10.1990 - 5 AZR 639/89, NZA 1991, 402. Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist nicht als Endurteil anzusehen (§ 61 Abs. 3 ArbGG). Zwischenurteile über den Grund des Anspruchs können daher nur im Zusammenhang mit dem Endurteil angefochten werden. Wird gegen das Endurteil Revision eingelegt, unterliegt ohne weiteres auch das Grundurteil der Beurteilung des BAG.2)BAG, Urt. v. 01.12.1975 - 5 AZR 466/75, NJW 1976, 774.
Urteile, die im einstweiligen Rechtsschutz ergangen sind, unterliegen nicht der Revision (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Hat das LAG dennoch die Revision zugelassen, ist das BAG hieran nicht gebunden.3)BAG, Beschl. v. 16.12.2004 - 9 AZN 969/04, NZA 2005, 1016.