4/6.10 Rechtsschutz

Autor: Klatt

Gegen den Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).

Wichtiger Hinweis

Fehlt im Bescheid des Rentenversicherungsträgers die Rechtsbehelfsbelehrung, hat der Mandant zwölf Monate Zeit, seinen Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das bedeutet, dass trotz des eingelegten Rechtsmittels die Beitragsforderungen zu begleichen sind. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch auf Antrag die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids aussetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Zahlung für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt (§ 86a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG).

Es kommt vor, dass in einem Bescheid sowohl Beiträge nachgefordert werden als auch eine Feststellung nach § 7a SGB IV vorgenommen wird. In dem Fall ist eine aufschiebende Wirkung möglich, gegenüber § 86a Abs. 4 SGG ist § 7a SGB IV lex specialis.22)