Autor: Klatt |
Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten gem. § 28a Abs. 1 SGB IV zu melden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1); |
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 2); |
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Nr. 3); |
bei Änderungen in der Beitragspflicht (Nr. 5); |
bei Wechsel der Einzugsstelle (Nr. 6); |
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren (Nr. 7); |
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung (Nr. 8); |
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 9); |
ab 01.01.2015: auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB IV (Mehrfachbeschäftigung) (Nr. 10); |
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Nr. 11); |
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann (Nr. 12); |
bei Beginn der Berufsausbildung (Nr. 13); |
bei Ende der Berufsausbildung (Nr. 14); |
bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt (Nr. 15); |
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit (Nr. 16); |
bei Ende der Altersteilzeitarbeit (Nr. 17); |
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