4/6.6 Meldepflichten

Autor: Klatt

Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten gem. § 28a Abs. 1 SGB IV zu melden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1);

bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 2);

bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Nr. 3);

bei Änderungen in der Beitragspflicht (Nr. 5);

bei Wechsel der Einzugsstelle (Nr. 6);

bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren (Nr. 7);

bei Unterbrechung der Entgeltzahlung (Nr. 8);

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 9);

ab 01.01.2015: auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB IV (Mehrfachbeschäftigung) (Nr. 10);

bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Nr. 11);

bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann (Nr. 12);

bei Beginn der Berufsausbildung (Nr. 13);

bei Ende der Berufsausbildung (Nr. 14);

bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt (Nr. 15);

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit (Nr. 16);

bei Ende der Altersteilzeitarbeit (Nr. 17);