Autor: Klatt |
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen kommt sachverhaltsabhängig in Betracht. Insbesondere die sogenannte Ad-hoc-Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 3 SGB IV begründet einen solchen Umstand. Dies können im Einzelnen sein:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse; |
dauerhafte Betriebsschließungen; |
Hinweise der Agenturen für Arbeit, der Zollverwaltung, der Polizei oder der Versicherten, die eine Vermutung von Beitragshinterziehungen in größerem Umfang zum Inhalt haben. |
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