Autor: Klatt |
Die Prüfung nach § 28p SGB IV erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger; dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung (
Der telefonisch vereinbarte Prüftermin wird i.d.R. noch einmal schriftlich bestätigt. In dem Prüfankündigungsschreiben werden darüber hinaus alle vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Unterlagen aufgeführt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|