4/6.9 Summenbeitragsbescheid

Autor: Klatt

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist im Normalfall personenbezogen zu erheben und abzuführen. § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV räumt dem Rentenversicherungsträger aber die Möglichkeit ein, Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung von der Summe der von dem Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob den Arbeitgeber schuldhaftes Verhalten trifft.20)

Gemäß § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist der Erlass eines Summenbeitragsbescheids dann nicht zulässig, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand feststeht, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder das bezifferbare Arbeitsentgelt bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.

Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, besteht die Möglichkeit einer Schätzung. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; dies ergibt sich aus § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV.21)