4/6.1 Verhältnis zum Prüfverfahren der Finanzbehörden; Krankenkasse als Einzugsstelle

Autor: Klatt

Die Betriebsprüfung wird nach den Voraussetzungen des § 28p SGB IV durchgeführt. Sie hat in vielen Prüfpunkten Schnittstellen zum Prüfverfahren der Finanzbehörden gem. §§ 193 ff. AO. Die Prüfungen erfolgen aber unabhängig voneinander. Dies gilt sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Grundsätzlich sind dann die Ergebnisse der Steuerprüfung von der sozialrechtlichen Betriebsprüfung auszuwerten.

Letzte redaktionelle Änderung: 25.11.2021