4/6.2 Zuständigkeit

Autor: Klatt

Die Betriebsprüfung erfolgt seit dem 01.01.2010 durch die Träger der Rentenversicherung (vgl. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine Ausnahme hiervon ist im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgesehen. Danach bleibt es bei der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Zusätzlich ist es der Zollverwaltung möglich, im Rahmen eines eigenen Prüfungsrechts gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG Kontrollen durchzuführen. Dies dient der Bekämpfung der "Schwarzarbeit" und der illegalen Beschäftigung. Den Beitragseinzug von freiwillig Versicherten führen die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Krankenkasse eigenverantwortlich durch.

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie die Zuständigkeit der Regionalträger bestimmen sich aus den Endziffern der den Betrieben von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Betriebsnummern. Enden die Betriebsnummern mit den Ziffern 0-4, ist für die Durchführung der Betriebsprüfung die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Bei den Ziffern 5-9 ist der jeweilige Regionalträger zuständig.