4/6.7 Prüfung beim Arbeitgeber

Autor: Klatt

4/6.7.1 Grundsätze

Die Prüfung nach § 28p SGB IV erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger; dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung (Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - BVV 3)). Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss aber spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BVV). Mit Einwilligung des Arbeitgebers kann von der vorgenannten Monatsfrist abgewichen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BVV). In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB X kann die Prüfung ohne Ankündigung durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BVV). Der Prüfer oder die Prüferin haben sich gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 BVV gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater auszuweisen.

Der telefonisch vereinbarte Prüftermin wird i.d.R. noch einmal schriftlich bestätigt. In dem Prüfankündigungsschreiben werden darüber hinaus alle vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Unterlagen aufgeführt.