Autor: Klatt |
Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen und der Anordnung von Leistungen durch Dritte das Gebot der Wirtschaftlichkeit gem. §§ 12, 72 SGB V einzuhalten. Die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tags der Behandlung müssen von jedem Arzt in geeigneter Weise dokumentiert werden (§
Die Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen zu überwachen. Alle Leistungserbringer, die über die Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abrechnen, sind hiervon betroffen.
§ 106 SGB V hat durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz30) zum 01.01.2017 umfassende Änderungen erfahren. Daneben wurden §§ 106a und 106c SGB V eingeführt.
Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 106 Abs. 5e SGB V aufgehoben, welcher zuvor durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingeführt worden war und in der Praxis zu einigen Schwierigkeiten geführt hatte. Nach § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V erfolgte bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % eine individuelle Beratung nach Abs. 5a Satz 1. Der Begriff "erstmalig" führte zu rechtlichen Fragen, welche das
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