5/9.2 Antrag auf Zulassung

Autor: Klatt

Gemäß § 18 Abs. 1 Ärzte-ZV setzt die Zulassung einen schriftlichen Antrag voraus. Bei der Antragstellung kommt es darauf an, dass der Antragsteller bekanntgibt, mit welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, mitzuteilen, welchen Vertragsarztsitz er begehrt. Nicht notwendig ist der Nachweis vorhandener Praxiseinrichtung oder Arbeitsverträge mit Praxispersonal usw.

Gemäß § 103 Abs. 5 SGB V kann die Eintragung in der Warteliste für die Zulassung auf einen Vertragsarztsitz im ehemals gesperrten Gebiet gem. § 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinie4) von Bedeutung sein.

In der Praxis werden auch Doppelzulassungen akzeptiert, z.B. als Orthopäde und Chirurg, als Zahnarzt und Arzt (Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen)5) oder als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut.

Der Antrag muss im Wesentlichen enthalten (§ 18 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV):

Antrag an den Zulassungsausschuss,

Nachweis der Eintragung in das Arztregister durch Vorlage des Registerauszugs,