5/9.10 Ermächtigung von weiteren Ärzten

Autor: Klatt

Der Zulassungsausschuss kann gem. § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV Ärzte, die

in einem Krankenhaus,

in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V besteht, oder nach § 119b Abs. 1 Satz 3 oder 4 SGB V in einer stationären Pflegeeinrichtung

tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt, der ermächtigt werden soll, über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügt, und der Träger der jeweiligen Einrichtung seine Zustimmung erteilt (§ 31a Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV). Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird (§ 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV).

In der Rechtsprechung ist der Vorrang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte bestätigt worden. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes erfordert entweder

einen quantitativ allgemeinen oder

einen qualitativ speziellen Versorgungsbedarf.

Ein quantitativ allgemeiner Bedarf ist dann nicht gegeben, wenn nach der Zahl der zugelassenen Ärzte im Verhältnis zum rechnerischen Bedarf eine Überversorgung besteht.