Autor: Klatt |
Der Zulassungsausschuss kann gem. § 116 SGB V i.V.m. §
in einem Krankenhaus, |
in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V besteht, oder nach § 119b Abs. 1 Satz 3 oder 4 SGB V in einer stationären Pflegeeinrichtung |
tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt, der ermächtigt werden soll, über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügt, und der Träger der jeweiligen Einrichtung seine Zustimmung erteilt (§
In der Rechtsprechung ist der Vorrang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte bestätigt worden. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes erfordert entweder
einen quantitativ allgemeinen oder |
einen qualitativ speziellen Versorgungsbedarf. |
Ein quantitativ allgemeiner Bedarf ist dann nicht gegeben, wenn nach der Zahl der zugelassenen Ärzte im Verhältnis zum rechnerischen Bedarf eine Überversorgung besteht.
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