5/9.11 Wirtschaftlichkeitsprüfung, § 106 SGB V

Autor: Klatt

Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen und der Anordnung von Leistungen durch Dritte das Gebot der Wirtschaftlichkeit gem. §§ 12, 72 SGB V einzuhalten. Die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tags der Behandlung müssen von jedem Arzt in geeigneter Weise dokumentiert werden (§ 57 Abs. 1 BMV-Ä).

Die Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen zu überwachen. Alle Leistungserbringer, die über die Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abrechnen, sind hiervon betroffen.

§ 106 SGB V hat durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz30) zum 01.01.2017 umfassende Änderungen erfahren. Daneben wurden §§ 106a und 106c SGB V eingeführt.

Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 106 Abs. 5e SGB V aufgehoben, welcher zuvor durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingeführt worden war und in der Praxis zu einigen Schwierigkeiten geführt hatte. Nach § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V erfolgte bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % eine individuelle Beratung nach Abs. 5a Satz 1. Der Begriff "erstmalig" führte zu rechtlichen Fragen, welche das BSG schlussendlich beantwortete.31)