5/9.12 Sachlich-rechnerische Richtigstellung

Autor: Klatt

Die Kassenärztliche Vereinigung hat zu prüfen, ob die von den Ärzten vorgelegten Abrechnungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit zutreffen (§ 45 Abs. 3 BMV-Ä). Wurde die abgerechnete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, entsprach sie nicht den Anforderungen der Leistungslegende oder fehlte es an der erforderlichen Genehmigung bzw. Qualität, waren die Leistungen fachfremd oder fehlte es an der erforderlichen Überweisung, erfolgt gem. § 45 Abs. 4 BMV-Ä eine nachträgliche Berichtigung.

Für die Berechnung der Rückforderung aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung im Fall von Budgetierungen bleibt der praxisindividuelle Punktwert maßgebend, der sich auf der Grundlage des vom Arzt in Ansatz gebrachten Punktzahlvolumens ergeben hat. Es erfolgt keine Neuberechnung des Punktwerts auf der Grundlage des korrigierten Punktzahlvolumens. Eine andere Berechnungsweise kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht kommen.33)

Ist die Honorarforderung umfassend auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft worden, können diese Bescheide wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit nur noch gem. § 45 SGB X, d.h. unter Beachtung des Vertrauensschutzes, zurückgenommen werden.