5/9.9 Disziplinarmaßnahmen

Autor: Klatt

Nach § 81 Abs. 5 SGB V müssen in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Voraussetzungen für das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmt sein, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Voraussetzungen für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen24) sind folgende Pflichtverstöße:

Unkorrektes Verhalten bei Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen,

unkorrektes Verhalten bei der Ausstellung von Verordnungen,

Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen,

andauernde Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot,

Verweigerung der Vorlage von Unterlagen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung,

Verweigerung der Teilnahme am Notfalldienst,

Verweigerung der Behandlung auf Krankenschein.25)

Auch die Schließung der Praxis, um an einem Warnstreik teilzunehmen, ist ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten in Form des Ausfalls der Sprechstunden.26)

Pflichtverletzungen des Vertragsarztes können mit folgenden im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen abschließend geahndet werden:

Verwarnung,

Verweis,

Geldbuße,

Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren.