Autor: Klatt |
Ein Ende der Zulassung ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses anzuordnen, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht ausübt oder nicht in angemessener Frist aufnimmt. Die
Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist gem. § 96 Abs. 4 SGB V das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben. Der Widerspruch ist nach §
Nach § 97 Abs. 4 SGB V kann der Berufungsausschuss Entscheidungen des Zulassungsausschusses im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklären. Ansonsten hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
Haben die Zulassungsgremien die Zulassung , kann ein Amtshaftungsanspruch nach § gegeben sein.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|