5/9.4 Versorgungsauftrag

Autor: Klatt

Nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV verpflichtet die Zulassung jeden Vertragsarzt, dass er seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig ausübt. Eine Besonderheit ist hierbei zu berücksichtigen: Nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV ist der Vertragsarzt berechtigt, seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrags nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV zu begrenzen, wenn er dies schriftlich gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärt. Der Zulassungsausschuss entscheidet hierüber. Diese gesetzliche Regelung korrespondiert mit der Bestimmung in § 95 Abs. 5 SGB V, wonach der Zulassungsausschuss auch berechtigt ist, die Zulassung hälftig zum Ruhen zu bringen bzw. auch hälftig zu entziehen.