5/9.5 Nebentätigkeit/persönliche Eignung

Autor: Klatt

§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV regelt, unter welchen Umständen ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit eines Arztes seiner Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegensteht. Danach ist ein Arzt dann nicht für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet, wenn das Beschäftigungsverhältnis oder die andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit dazu führt, dass der Arzt - unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitige Tätigkeit - persönlich nicht im erforderlichen Umfang für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung steht. Wer also wegen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise seine Verpflichtung zum Vorhalt von Sprechstunden aus § 17 BMV-Ä nicht erfüllen kann, dem fehlt es an einer Eignung i.S.d. § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV.