5/9.6 Filialen (Zweigpraxis)

Autor: Klatt

Ärzte dürfen gem. § 17 Abs. 2 MBO über ihren Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein. An jedem Ort ihrer Tätigkeiten müssen sie dabei Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten treffen.

Solche Tätigkeiten an Zweigstellen sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV nur zulässig, wenn die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.

§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV enthält weitere Bestimmungen, denen eine Zweigstelle genügen muss.

So müssen die an den weiteren Orten angebotenen Leistungen nicht in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden und das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes muss nicht auch am Vertragsarztsitz vertreten sein (Satz 2). Ausnahmen dazu können jedoch im Bundesmantelvertrag geregelt werden (Satz 3). Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen, in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt (Satz 4).