5/9.8 Ende/Verzicht/Entziehung der Zulassung, Praxisverkauf, Nachbesetzungsverfahren, Praxisübergabevertrag

Autor: Klatt

5/9.8.1 Ende der Zulassung

Ein Ende der Zulassung ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses anzuordnen, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht ausübt oder nicht in angemessener Frist aufnimmt. Die Ärzte-ZV sieht vor, dass ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit binnen drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufnimmt. Tut er dies nicht, endet die Zulassung (§ 19 Abs. 3 Ärzte-ZV).

Gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist gem. § 96 Abs. 4 SGB V das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben. Der Widerspruch ist nach § 44 Ärzte-ZV schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung unterhalten wird, mit Angabe von Gründen beim Berufungsausschuss einzulegen. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. § 97 Abs. 3 SGB V verweist auf § 84 Abs. 1 SGG. Demnach ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben wurde, zu begründen. Unterbleibt dies, ist der Widerspruch unzulässig.17)

Nach § 97 Abs. 4 SGB V kann der Berufungsausschuss Entscheidungen des Zulassungsausschusses im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklären. Ansonsten hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Haben die Zulassungsgremien die Zulassung , kann ein Amtshaftungsanspruch nach § gegeben sein.