6/2.2.3 Abschluss- und Beschäftigungsverbote

Autor: Schneider

Gesetzliche/vertragliche Verbote

Andererseits wird die Abschlussfreiheit der Arbeitsvertragsparteien durch gesetzliche oder vertragliche Abschluss- und Beschäftigungsverbote begrenzt.

Jugendarbeitsschutz

Dies gilt zum einen, wenn der Vertragsschluss im Widerspruch zu einem gesetzlichen Abschlussverbot steht, das zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt. Dies ist der Fall bei einem Arbeitsvertrag mit Kindern - Jugendliche unter 14 Jahren oder solche, die der Vollzeitschulpflicht (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 JArbSchG) unterliegen (§ 5 JArbSchG) - und Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 JArbSchG). Der insoweit rechtswidrig abgeschlossene Arbeitsvertrag ist nichtig, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten (zum Jugendarbeitsschutz im Einzelnen siehe Teil 8/4).

Gesundheitsuntersuchung

Jugendliche dürfen nach § 32 JArbSchG erst beschäftigt werden, wenn sie ärztlich untersucht worden sind und darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB führt der Verstoß gegen die Vorschrift aber nur dann, wenn die Parteien diese bewusst missachten wollten. Gehen sie davon aus, dass die Untersuchung nach der Einstellung stattfindet und die Bescheinigung nachträglich vorgelegt wird, ist der Arbeitsvertrag wirksam.

Mutter- und sonstige Schutzgesetze