6/4.12 Antragstellung

Autor: Nau

Die Gerichte müssen nach der Entscheidung des BSG10) den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann sachlich prüfen, wenn der Versicherte im Verwaltungsverfahren zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat und der nach der Einführung der Erwerbsminderungsrente erlassene Widerspruchsbescheid den Anspruch nach neuem Recht nicht ausdrücklich regelt. Denn Sozialversicherungsträger sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SGB I verpflichtet, umfassend zu prüfen, welche Leistungen sie zu erbringen haben. Ein gestellter Antrag ist deshalb grundsätzlich auf alle Ansprüche zu beziehen, die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sinnvollerweise Gegenstand des Leistungsbegehrens sein können.

10)

BSG v. 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600, § 43 Nr. 5.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.05.2019