6/4.14 Volle Erwerbsminderung trotz vollschichtiger Leistungsfähigkeit

Autor: Nau

6/4.14.1 Vollschichtige Leistungsfähigkeit

Trotz vollschichtiger Leistungsfähigkeit besteht volle Erwerbsminderung, wenn zusätzliche Einschränkungen hinzukommen.11) Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur sinnvoll ist, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. In der Regel führen die Fälle, in denen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann, dazu, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine solche wegen voller Erwerbsminderung umschlägt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies der Fall, wenn der Versicherte

seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben,

aber vollschichtig bzw. noch sechsstündig leichte Arbeiten verrichten kann,

weitere schwere spezifische Leistungseinschränkungen vorliegen und

der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht benennen kann.

In § 43 Abs. 3 SGB VI ist formuliert, dass ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Eine volle Erwerbsminderung kann aber vorliegen, wenn der Versicherte zwar aus ärztlicher Sicht sechs Stunden bis hin zu vollschichtig erwerbsfähig ist, die Erwerbsfähigkeit aber durch eine gemindert ist.