Voraussetzungen
§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Verteilung der Arbeitszeit wieder zu ändern. Voraussetzung ist, dass das betriebliche Interesse daran die Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der bisherigen Verteilung erheblich überwiegt und dass der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat zuvor angekündigt hat. Insoweit findet - anders als bei der Geltendmachung des Teilzeitanspruchs durch den Arbeitnehmer - eine Abwägung der beiderseitigen Interessen statt.
Inhalt
Das Abänderungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Verteilung der Arbeitszeit, nicht hingegen auf deren Verringerung.