6/9.3.1 Voraussetzungen des Anspruchs

Autor: Sadtler

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Teilzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, d.h. auch Arbeitnehmer in leitender Position. Ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder aber bereits in Teilzeit arbeitet, spielt keine Rolle.1)

Für den Anspruch müssen folgende kumulative Voraussetzungen gegeben sein:

Der Arbeitgeber beschäftigt i.d.R. - unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsausbildung (für diese gelten § 14 Abs. 3, § 29 BBiG, § 6 Abs. 3 ArbPlSchG und § 15 Abs. 5, § 20 BEEG) - mehr als 15 Arbeitnehmer8 Abs. 7 TzBfG).

Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate8 Abs. 1 TzBfG).

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitszeitverringerung unter Angabe des Umfangs spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform beantragt8 Abs. 2 TzBfG).

Mindestbeschäftigtenzahl