7/11.5 Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht gem. § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG

Autor: Sadtler

Gegenmaßnahmen

Der Arbeitgeber kann während des gesamten Kündigungsschutzverfahrens (nicht aber in einem vom Arbeitnehmer betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung)79) bei dem für die Hauptsache zuständigen ArbG beantragen, gem. § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbunden zu werden,

wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, oder

wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde, oder

wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Die Entbindung kann nur durch eine einstweilige Verfügung geltend gemacht werden, nicht im Hauptsacheverfahren.

Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage

Die Klage des Arbeitnehmers hat dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, wenn sie offensichtlich oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit abgewiesen wird.80) Dann ist dem Arbeitgeber, der die Kündigungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen hat, die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die Erfolgsaussichten sind summarisch i.S.d. § zu prüfen. Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn ein sein Recht - trotz der Heilung nach § - nicht in vergleichbarer Weise verfolgen würde.