7/5.5 Widerspruchsverfahren und Folgen

Reaktionsmöglichkeiten

Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, von einer Stellungnahme absehen oder mitteilen, dass er nicht widerspricht und diese Erklärung abschließend ist (siehe auch die tabellarische Übersicht in Teil 7/5.8.5.1). Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dieser Zustimmung bedarf es allerdings nicht. Nach Ablauf der Frist darf der Arbeitgeber die Kündigung auch ohne sie aussprechen. Im Fall eines Widerspruchs hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Hierbei handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Außerordentliche Kündigung

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung besteht kein Widerspruchsrecht. Der Betriebsrat ist insoweit nur berechtigt, Bedenken zu äußern (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Daraus folgt, dass der betroffene Arbeitnehmer sich nur nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - einen ordnungsgemäßen Widerspruch vorausgesetzt - auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG und die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG berufen kann.