8/9.4.2.1 Ausbildungspflicht

Autor: Lakies

Inhalt der Ausbildungspflicht

Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

Dieser Ausbildungszweck setzt einen betrieblichen Ausbildungsplan voraus, der vom allgemeingültigen Ausbildungsrahmenplan zu unterscheiden ist. Der betriebliche Ausbildungsplan ist konkret auf den jeweiligen Ausbildungsbetrieb bezogen und Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags. Der jeweilige Ausbildungsstand ist kontinuierlich durch Ausbildungsstandskontrollen (ASK) festzustellen. Inhalt und Umfang der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich grundsätzlich aus der Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan.

Bei Verletzung der Ausbildungspflicht schuldet der Ausbildende dem Auszubildenden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, z.B. den entgangenen Verdienst. Der Auszubildende muss sich allerdings gem. § 254 BGB mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen, wenn er sich nicht bemüht, das Ausbildungsziel zu erreichen.1)

Ausbildungspersonal