8/9.4.2.7 Freistellung von der betrieblichen Ausbildung

Autor: Lakies

Berufsschule

Gemäß § 15 BBiG haben die Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. § 15 BBiG wurde durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2020 neu gefasst.17) Bereits in seiner früher geltenden Fassung sah § 15 BBiG die Freistellung Auszubildender für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vor. Regelungen zur Anrechnung dieser freigestellten Zeiten gab es im BBiG bislang nicht.

Für Jugendliche wird die Anrechnung in § 9 und § 10 JArbSchG geregelt. Für volljährige Auszubildende wurden mangels einer gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 4 JArbSchG a.F. wurde 1997 abgeschafft) nach der Rechtsprechung nur die Berufsschulzeiten angerechnet, die sich mit der betrieblichen Arbeitszeit überschnitten.18)