9/2.10 Ausgleichsabgabe

Autor: Senger-Sparenberg

Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen eine höhere Ausgleichsabgabe entrichten, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtplätze besetzen (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf (§ 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe beträgt nach § 160 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wie folgt:

Beschäftigungsquote

Ausgleichsabgabe

ab 5 % der durchschnittlich mtl. Beschäftigten

-

ab 3 % bis unter 5 %

125 Euro

ab 2 % bis unter 3 %

220 Euro

unter 2 %

320 Euro

Für kleinere Betriebe (Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen) reduziert sich die Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 3 Satz 2 SGB IX wie folgt:

JahresdurchschnittlicheArbeitsplatzzahl

Jahresdurchschnittlich beschäftigteschwerbehinderte Menschen

Monatliche Ausgleichsabgabe für einenunbesetzten Pflichtplatz

weniger als 40

< 1

125 Euro

weniger als 60

< 2

220 Euro

weniger als 60

< 1

320 Euro

Gemäß § 223 SGB IX kann ein Arbeitgeber 50 % des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen anrechnen.

Wichtiger Hinweis 1