9/2.4 Grad der Behinderung (GdB)

Autor: Senger-Sparenberg

Mit dem Grad der Behinderung (GdB) wird das Ausmaß der Behinderung gemessen. Wie die Feststellungen der Behinderung getroffen werden, ist in § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX geregelt. Danach werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Wegen der Einzelheiten wird auf Teil 9/3 ("Versorgungsmedizinische Grundsätze") und Teil 9/4 ("Nachteilsausgleich mit Merkzeichen") verwiesen.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.05.2020