9/2.8 Heilungsbewährung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Heilungsbewährung beschreibt einen Zeitraum nach der Behandlung von Krankheiten, in dem abgewartet werden muss, ob ein Rückfall/Rezidiv usw. eintritt. Die bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung rechtfertigt dann eine Neufeststellung des GdB. Eine Verlängerung der Heilungsbewährung wegen einer erhöhten und nicht auszuschließenden Rezidivgefahr oder eine ungünstige Prognose einer bösartigen Erkrankung kommt nicht in Betracht. In solchen Fällen ist aber zu prüfen, ob zusätzlich ein weiterer Einzel-GdB, etwa wegen einer psychischen Gesundheitsstörung, in Ansatz zu bringen ist.87)

Eine Heilungsbewährung ist nach Teil B Nr. 1c VMG nach Transplantationen sowie dann abzuwarten, wenn dies in der GdB-Tabelle (Teil B der VMG) vorgesehen ist. Dies ist insbesondere bei bösartigen Geschwulstkrankheiten der Fall. Nach einer Krebserkrankung spielt eine genetische Disposition des Behinderten, etwa bei einem nachgewiesenen erhöhten Risiko einer erneuten Krebserkrankung, für die Beurteilung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung keine Rolle.88)