9/2.7 Nachprüfungsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Da die Gültigkeit der Bescheide der Versorgungsämter zeitlich befristet sein kann, schließt sich nach Feststellung eines Gesamt-GdB häufig ein Nachprüfungsverfahren an. Dieses Verfahren wird üblicherweise durch Übersendung eines Fragebogens an den Betroffenen eingeleitet, bei dem dieser Auskunft über seine behandelnden Ärzte, stattgehabte Krankenhausaufenthalte etc. machen muss. Sofern die Versorgungsämter im Zuge dieses Nachprüfungsverfahrens eine ärztliche Begutachtung für notwendig halten, besteht auch insoweit die allgemeine Mitwirkungspflicht aus § 62 SGB I (siehe auch Teil 1/5.4). Eine insofern pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung hindert die Behörde somit nicht daran, den Gesamt-GdB herabzusetzen oder ein Merkzeichen abzuerkennen.82)

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