9/2.1 Behinderung

Autor: Senger-Sparenberg

9/2.1.1 Definition

Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ergibt sich die rechtliche Definition der Behinderung. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Diese Begriffsdefinition enthält somit drei Komponenten:

Abweichung von körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen

Abweichung vom alterstypischen Zustand

Teilhabebeeinträchtigung

9/2.1.2 Körperliche, geistige oder seelische Behinderung

Zunächst ist eine Abweichung von körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen genannt. Die Funktionsverluste auf diesen drei Ebenen sind im Sinne eines Gleichrangs zu verstehen, so dass nicht lediglich körperliche Beeinträchtigungen zum Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft führen können, sondern auch seelische oder geistige Leiden, ggf. im Zusammenwirken mit physischen Beeinträchtigungen.

Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Funktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist.

Eine geistige Behinderung liegt dann vor, wenn bei den Betroffenen wegen einer Schwäche der geistigen Kräfte die Funktionsfähigkeit gemindert ist.