9/2.5 Antragsprinzip

Autor: Senger-Sparenberg

Das Vorliegen einer Behinderung und dessen Grad sind nur auf Antrag des behinderten Menschen, nicht aber von Amts wegen, von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, regelmäßig den örtlich zuständigen Versorgungsämtern, festzustellen. In Nordrhein-Westfalen sind aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur seit dem 01.01.2008 die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, in denen der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.69) Für laufende Klageverfahren vor den Sozialgerichten hat dies in Altverfahren auf Beklagtenseite einen Beteiligtenwechsel zur Folge.

Die Antragstellung steht damit im Belieben des behinderten Menschen. Da es sich bei der Feststellung einer Behinderung nicht um eine Sozialleistung handelt,70) kann der Antrag auch nicht von erstattungsberechtigten Trägern der Sozial- oder Jugendhilfe gestellt werden.

Bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers im Feststellungsverfahren kann die Versorgungsverwaltung die Feststellung des GdB so lange versagen oder den GdB entziehen, bis die Mitwirkungshandlung nachgeholt ist.71)

Praxistipp

Für die Antragstellung können bestimmte Vordrucke verwandt werden. Diese stehen im Internet unter www.versorgungsaemter.de zum Download bereit. Dort finden sich auch Antragsvordrucke für einen Verschlechterungsantrag.