Autor: Senger-Sparenberg |
Das Vorliegen einer Behinderung und dessen Grad sind nur auf Antrag des behinderten Menschen, nicht aber von Amts wegen, von den für die Durchführung des
Die Antragstellung steht damit im Belieben des behinderten Menschen. Da es sich bei der Feststellung einer Behinderung nicht um eine Sozialleistung handelt,70) kann der Antrag auch nicht von erstattungsberechtigten Trägern der Sozial- oder Jugendhilfe gestellt werden.
Bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers im Feststellungsverfahren kann die Versorgungsverwaltung die Feststellung des GdB so lange versagen oder den GdB entziehen, bis die Mitwirkungshandlung nachgeholt ist.71)
PraxistippFür die Antragstellung können bestimmte Vordrucke verwandt werden. Diese stehen im Internet unter www.versorgungsaemter.de zum Download bereit. Dort finden sich auch Antragsvordrucke für einen Verschlechterungsantrag. |
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