Autor: Senger-Sparenberg |
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen eine höhere Ausgleichsabgabe entrichten, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtplätze besetzen (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf (§ 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe beträgt nach § 160 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wie folgt:
Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe |
ab 5 % der durchschnittlich mtl. Beschäftigten | - |
ab 3 % bis unter 5 % | 125 Euro |
ab 2 % bis unter 3 % | 220 Euro |
unter 2 % | 320 Euro |
Für kleinere Betriebe (Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen) reduziert sich die Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 3 Satz 2 SGB IX wie folgt:
JahresdurchschnittlicheArbeitsplatzzahl | Jahresdurchschnittlich beschäftigteschwerbehinderte Menschen | Monatliche Ausgleichsabgabe für einenunbesetzten Pflichtplatz |
weniger als 40 | < 1 | 125 Euro |
weniger als 60 | < 2 | 220 Euro |
weniger als 60 | < 1 | 320 Euro |
Gemäß § 223 SGB IX kann ein Arbeitgeber 50 % des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen anrechnen.
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