9/2.2 Schwerbehinderung

Autor: Senger-Sparenberg

Eine Schwerbehinderung liegt nur dann vor, wenn bei den Betroffenen mindestens ein GdB von 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.v. § 156 SGB IX regelmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SGB IX.

Für im Ausland lebende, behinderte Menschen fehlt es an dem notwendigen Inlandsbezug. Die abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland für diesen Personenkreis reicht nicht aus, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen.62)

Das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft wird von der zuständigen Schwerbehindertenverwaltung auf Antrag nach Maßgabe des § 152 SGB IX festgestellt (zu Einzelheiten siehe Teil 9/3).

Praxistipp

Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung einer einzelnen Behinderung. Daher wird lediglich der Gesamt-GdB rechtsverbindlich festgestellt.63)

Obschon die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorischen Charakter hat, ist sie für die Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 154 ff. SGB IX und insbesondere den Kündigungsschutz nach §§ 165 ff. SGB IX grundsätzlich erforderlich.

62)

LSG Hessen, Urt. v. 05.12.2017 - L 3 SB 10/16.

63)

LSG Bayern, Urt. v. 27.03.2013 - L 3 SB 194/12.