9/2.9 Versorgungsamt

Autor: Senger-Sparenberg

Der Grad der Behinderung wird von den Versorgungsämtern, den Kreisen und kreisfreien Städten (Nordrhein-Westfalen), den Landesversorgungsämtern und den bei ihnen bestehenden versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen festgestellt.

Nach der Antragstellung werden i.d.R. Befundberichte der behandelnden Ärzte, ferner, soweit im Einzelfall angezeigt, Krankenhaus- und/oder Reha-Entlassungsberichte beigezogen und durch den Versorgungsärztlichen Dienst der zuständigen Behörde ausgewertet. Diese Auswertung erfolgt durch eine sogenannte gutachterliche Stellungnahme, in der die einzelnen Behinderungen und die auf sie jeweils entfallenden Einzel-GdB unter Einschluss des Gesamt-GdB zu ersehen sein müssen. Darüber hinaus werden dort auch Feststellungen zu den Nachteilsausgleichen (siehe dazu Teil 9/4) getroffen.

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